Allgemeine Geschäftsbestimmungen


 
§ 1 Übernachtung und Verpflegung

Sollte eine Hotelübernachtung notwendig sein (abhängig von der Entfernung des Veranstaltungsortes und dem Abbrennzeitpunkt), trägt der Vertragspartner die Kosten und verpflichtet sich, Hotelzimmer mit Dusche, WC und Frühstück zu buchen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Pyrotechniker und deren Helfer während des gesamten Auf- und Abbaus ausreichend mit Essen und alkoholfreien Getränken zu versorgen (Catering bzw. Kostenpauschale max. Euro 10,00 pro Person und Tag).
Oder es gelten die Bedingungen des Engagementvertrages.



§ 2 Abbrennplatz und Sicherheit

Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass ein geeigneter Abbrennplatz zur Verfügung gestellt wird, damit alle Sicherheitsanweisungen des Pyrotechnikers bzw. sicherheitstechnische Auflagen der zuständigen Behörden eingehalten werden können. Der Vertragspartner und dessen Mitarbeiter müssen die Sicherheitsvorschriften der Feuerwerkerei Schulz genau beachten. Außerdem haben sie die einschlägigen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes oder anderer zuständiger Behörden einzuhalten.



§ 3 Höhere Gewalt

Betriebliches und persönliches Risiko für die Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Vertragspartner bzw. dessen Mitarbeiter ist der Pyrotechniker nicht verpflichtet, das Feuerwerk abzubrennen. Bei anderen Ereignissen, die infolge höherer Gewalt (Unfall, Unwetter, Windgeschwindigkeiten >9m/s, Waldbrandstufen, usw.) die Nichterfüllung des Vertrages zur Folge haben, werden 50% der vereinbarten Vertragssumme fällig. Grundsätzlich wird bei Niederschlag abgebrannt.



§ 4 Haftung des Vertragspartners

Für Schäden oder Nichtabbrennen, die durch Nichtbeachtung der Anweisung des Pyrotechnikers entstehen (Nichtbeachten der Sicherheitsanweisungen, Behinderung beim Aufbau oder Abbrennen, Beschädigung des Feuerwerksequipments oder -Materials durch Dritte oder Tiere, keine Abschussplatzgenehmigung, keine oder ausreichende Absperrung, usw.) haftet allein der Vertragspartner.



§ 5 Gagengeheimnis

Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Vertragssumme oder sonstige Vertragsinhalte zu geben. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Vertragspartner an die Feuerwerkerei Schulz die doppelte Vertragssumme als Konventionalstrafe.



§ 6 Wiederholung des Feuerwerkes zu einem neuem Zeitpunkt

Sollte es Aufgrund höherer Gewalt zu einem Nichtabbrennen des Feuerwerkes kommen, so besteht die Möglichkeit das Feuerwerk in einer Frist von höchstens 6 Monaten zu wiederholen. Dies geschieht im Rahmen der terminlichen Möglichkeiten der Feuerwerkerei Schulz. Sämtliche andere Vertragsdaten bleiben hiervon unberührt insbesondere die schuldhafte Vertragsverletzung durch den Veranstalter.